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16. Dezember 2020
Versicherungen können beim Vererben helfen

Je älter man wird, des­to mehr wird das Ver­mö­gen in der Regel. Jedoch wach­sen auch die Sor­gen, dass poten­zi­el­le Erben noch nicht bereit für eine Ver­mö­gens­über­tra­gung sind.

Die älte­re Gene­ra­ti­on stellt sich ver­mehrt die Fra­ge, ob ihre Nach­kom­men über die not­wen­di­ge cha­rak­ter­li­che und fach­li­che Rei­fe ver­fü­gen. Hier wird oft an Schen­kun­gen unter Auf­la­gen gedacht, um eine Über­for­de­rung der Begüns­tig­ten zu ver­mei­den und auch über den Tod hin­aus eine sinn­vol­le Ver­wen­dung sicher­zu­stel­len. Dies ist teil­wei­se mit enor­men Kos­ten verbunden.

Es gibt jedoch noch eine ein­fa­che­re Lösung als den Gang zum Notar: Der Wunsch nach einer kon­trol­lier­ten Über­ga­be des Erbes lässt sich ele­gant und lang­fris­tig im Rah­men einer bestehen­den Ver­mö­gens­ver­wal­tung umset­zen. Etwa durch eine zeit­lich gestaf­fel­te Aus­zah­lung, die durch einen Ver­si­che­rungs­rah­men ver­gleichs­wei­se ein­fach gestal­tet wer­den kann. Hier ist kein kom­ple­xer Erb­ver­trag not­wen­dig. Ein wei­te­rer Vor­teil ist, dass die Poli­ce zu Leb­zei­ten als Instru­ment zur steu­er­frei­en Kapi­tal­an­la­ge genutzt wer­den kann. Die Erträ­ge eines Port­fo­li­os inner­halb der Ver­si­che­rungs­struk­tur blei­ben abgel­tungs­steu­er­frei, wenn die Aus­zah­lung erst nach dem Erb­fall erfolgt. Wann genau die begüns­tig­ten Per­so­nen über das gan­ze Kapi­tal oder Tei­le davon ver­fü­gen kön­nen, lässt sich dabei durch eine soge­nann­te Term­fix-Gestal­tung frei festlegen.

Es kann ein fes­ter Zeit­punkt bestimmt wer­den, z.B. dass die Aus­zah­lung an eine min­der­jäh­ri­ge Toch­ter erst zum 18. Geburts­tag des Kin­des erfolgt. Oder die Eltern legen Frei­ga­be-Inter­val­le für das Erbe fest, damit dem Nach­wuchs nicht alles auf ein­mal aus­ge­zahlt wird, son­dern zum Bei­spiel alle drei Jah­re ein Teilbetrag.

Genau­so gut kann so etwas aber auch, ohne einen fes­ten Zeit­punkt, an beson­de­re Ereig­nis­se gekop­pelt wer­den, wie etwa eine Hei­rat, die Geburt des ers­ten Enkels oder den Aus­bil­dungs­ab­schluss. Dar­über hin­aus kön­nen zusätz­li­che Bedin­gun­gen für extre­me Situa­tio­nen fest­ge­legt wer­den, etwa eine frü­he­re Aus­zah­lung bei Vor­lie­gen einer schwe­ren Erkran­kung des Begünstigten.

Term­fix-Gestal­tun­gen sind zudem ein extrem fle­xi­bles Instru­ment in der Nach­lass­pla­nung, da der Ver­trags­in­ha­ber jede Bestim­mung zu Leb­zei­ten frei ändern kann. Erst im Erb­fall wird die Term­fix-Rege­lung end­gül­tig fixiert, die Ver­ant­wor­tung im Sin­ne des Erb­las­sers Stück für Stück über­ge­ben und zurück­ge­hal­te­nes Ver­mö­gen bis dahin wei­ter pro­fes­sio­nell betreut.

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