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19. Mai 2021
Kurzarbeitergeld erhalten? Diese Steuerregelungen sind zu beachten

In der Coro­na-Pan­de­mie haben vie­le Unter­neh­men Kurz­ar­bei­ter­geld bean­tragt. Für die Arbeit­neh­mer heisst das auf einen Teil sei­nes Ein­kom­mens zu ver­zich­ten. Das Kurz­ar­bei­ter­geld (Kug) ist auf Ebe­ne des emp­fan­gen­den Arbeit­neh­mers erst ein­mal steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei. Arbeit­neh­mer soll­ten aber fol­gen­de Beson­der­hei­ten beachten.

Das Kug ist für Arbeit­neh­mer, die in 2020 mehr als 410 Euro Kug bezo­gen nur vor­der­grün­dig ein­kom­men­steu­er­frei, da es den auf das rest­li­che Ein­kom­men anzu­wen­den­den Steu­er­satz erhöht. Der soge­nann­te Pro­gres­si­ons­vor­be­halt. Ver­ein­facht gesagt hat der Arbeit­neh­mer auf sein Ein­kom­men ohne Ein­be­zie­hung des Kug den Ein­kom­men­steu­er­satz anzu­wen­den, der auf sein Ein­kom­men unter Ein­be­zie­hung des Kug anfal­len wür­de. Im Ergeb­nis steigt die auf die regu­lä­ren Ein­künf­te ent­fal­len­de Steu­er­be­las­tung des Arbeit­neh­mers. Dies wird durch die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung dekla­riert und mit dem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid in einer Sum­me fällig.

Pflicht zur Abga­be einer Einkommensteuererklärung

Sofern man in 2020 mehr als 410 Euro Kug erhal­ten hat, ist man ver­pflich­tet für 2020 eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben. Die Erklä­rung ist spä­tes­tens bis zum 2.8.2021 bei sei­nem  zustän­di­gen Finanz­amt ein­zu­rei­chen. Unter Ein­be­zie­hung eines Steu­er­be­ra­ters ver­län­gert sich die Abga­be­frist bis zum 28.2.2022. Die Anga­ben zu den Ein­künf­ten aus der Ange­stell­ten­tä­tig­keit, die der Jah­res­lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ent­nom­men wer­den kön­nen, sind in Anla­ge N ein­zu­tra­gen. Die Bun­des­fi­nanz­ver­wal­tung stellt die Anla­ge N sowie wei­te­re inter­ak­ti­ve For­mu­la­re zur Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung zum Down­load auf der Inter­net­sei­te https://www.formulare-bfinv.de/ zur Verfügung.