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14. Februar 2022
Gericht entscheidet erneut Negativzinsen für unzulässig

Schon zum zwei­ten Mal hat ein Gericht in Deutsch­land die Nega­tiv­zin­sen einer Bank für unzu­läs­sig erklärt. Nach dem Land­ge­richt Ber­lin hat nun das Land­ge­richt Düs­sel­dorf Nega­tiv­zin­sen der Volks­bank Rhein-Lip­pe für unzu­läs­sig erklärt (Akten­zei­chen 12 O 34/21).

Die Volks­bank hat auf dem Giro­kon­to für Gut­ha­ben von mehr als 10. 000 Euro von Neu­kun­den ein soge­nann­tes Ver­wah­rent­gelt in Höhe von 0,5 Pro­zent im Jahr erho­ben. Das Ver­wah­rent­gelt benach­tei­li­ge Kun­den unan­ge­mes­sen und sei unzu­läs­sig begrün­de­te das Landgericht.

In der Urteils­be­grün­dung des Land­ge­richts steht, dass ein Kre­dit­in­sti­tut neben Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren kein Ver­wah­rent­gelt berech­nen dür­fe. Dies sei mit den gesetz­li­chen Rege­lun­gen zum Giro­ver­trag nicht ver­ein­bar. Fer­ner sei die Ver­wah­rung der Ein­la­gen nicht um eine zusätz­lich ange­bo­te­ne Son­der­leis­tung, die ein Kun­de anneh­men kön­ne oder nicht. Durch ein zusätz­li­ches Ver­wah­rent­gelt müss­ten Ver­brau­cher für eine ein­heit­li­che Leis­tung eine dop­pel­te Gegen­leis­tung erbringen.

Damit schloss sich das Gericht in der Ten­denz der Auf­fas­sung des Land­ge­richts Ber­lin an, gegen das die Spar­da-Bank Ber­lin aller­dings Beru­fung ein­ge­legt hat. Auch die­ses Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig, weil Beru­fung ein­ge­legt wur­de. Mög­li­cher­wei­se wird über die Grund­satz­fra­gen irgend­wann der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) ent­schei­den müssen.

Es wird gera­ten, dass Bank­kun­den gegen bestehen­de Ver­wah­rent­gel­te Wider­spruch ein­le­gen um bei zukünf­ti­gen wei­te­ren Ent­schei­dun­gen wie die­sen zu pro­fi­tie­ren. Hier hel­fen die Ver­brau­cher­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen oder Rechtsanwälte