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14. Januar 2021
Das wichtigste Kompakt – Gesetzliche und steuerliche Neuerungen im neuen Jahr

Für etwa 90% der heu­ti­gen Zah­len­den wird der Soli­da­ri­täts­zu­schlag ab Janu­ar 2021 voll­stän­dig ent­fal­len, für wei­te­re rund 6,5% ent­fällt er teil­wei­se. Das sorgt ins­be­son­de­re bei klei­ne­ren und mitt­le­ren Ein­kom­men für mehr Net­to­ein­künf­te. Nut­zen Sie die­se frei­wer­den­de Liqui­di­tät zuguns­ten der Alters­vor­sor­ge bzw. eines Wertpapiersparplans.

Im Janu­ar steht wie gewöhn­lich eine Erhö­hung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze (BBG) an. Die­se Gren­ze ist der maxi­ma­le Brut­to­lohn­be­trag, der bei der Bestim­mung der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge mit­ein­be­zo­gen wird. Für den Teil des Brut­to­ge­halts, der dar­über hin­aus­geht, muss kein Bei­trag gezahlt wer­den. Nach aktu­el­lem Stand erhöht sich die Gren­ze 2021 auf 85.200/80.400 EUR (West/Ost).

Arbeit­neh­mer kön­nen bis zu 8% der jeweils aktu­el­len Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze steu­er­frei und vier Pro­zent sozi­al­ab­ga­ben­frei zur Inves­ti­ti­on in eine Direkt­ver­si­che­rung, Pen­si­ons­kas­se oder einen Pen­si­ons­fond nut­zen. Damit erhö­hen sich 2021 der steu­er­freie Anteil von 552 auf 568 EUR im Monat und der maxi­ma­le sozi­al­ab­ga­ben­freie Anteil von 276 auf 284 EUR. Der steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­freie För­der­be­trag lässt sich noch erwei­tern, vor­aus­ge­setzt der Arbeit­ge­ber bie­tet ergän­zend eine Unter­stüt­zungs­kas­se oder eine Direkt­zu­sa­ge an. Steu­er­frei ist das sogar unbe­grenzt möglich.

Als Son­der­aus­ga­ben kön­nen Basis-Ren­ten­bei­trä­ge gemein­sam mit den Bei­trä­gen zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung vom zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men abge­zo­gen wer­den. Ab Janu­ar 2021 erhöht sich der mög­li­che Betrag dafür auf vor­aus­sicht­lich 25.787 EUR oder 51.574 EUR bei Ver­hei­ra­te­ten. Davon sind 92% ansetz­bar. Zum Ver­gleich: Im Vor­jahr waren es erst 90 Pro­zent. Das bedeu­tet, dass von den maxi­mal geför­der­ten Bei­trä­gen von 25.787 EUR rund 23.724 EUR steu­er­lich ange­setzt wer­den kön­nen (Ver­hei­ra­te­te: 47.448 EUR bei Bei­trä­gen von 51.574 EUR).

Beim Kauf eines Ein­fa­mi­li­en­haus oder eine Woh­nung, wer­den die Mak­ler­kos­ten zukünf­tig geteilt.. Der Immo­bi­li­en­käu­fer muss sei­nen Anteil an der Pro­vi­si­on erst dann zah­len, wenn der Ver­käu­fer sei­ne eige­ne Zah­lung nach­ge­wie­sen hat. Neu ist auch, dass ein Mak­ler­ver­trag künf­tig schrift­lich fest­ge­hal­ten wer­den muss, also bei­spiels­wei­se per Email. Eine münd­li­che Abspra­che reicht dafür nicht mehr aus.

Zum neu­en Jahr gibt es eine ver­bes­ser­te Woh­nungs­bau­prä­mie: Die För­de­rung selbst sowie die Ein­kom­mens­gren­zen wer­den ab 2021 deut­lich erhöht. Somit pro­fi­tie­ren künf­tig deut­lich mehr Men­schen von der staat­li­chen Prä­mie. Der maxi­mal zula­gen­be­güns­tig­te Spar­be­trag steigt für Allein­ste­hen­de von 512 auf 700 EUR pro Jahr, bei Paa­ren erhöht sich die­ser von 1.024 auf 1.400 EUR. Auch die Ein­kom­mens­gren­zen ver­schie­ben sich deut­lich nach oben: Allein­ste­hen­de haben dann bis zu einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 35.000 EUR (bis­her 25.600 EUR) das Recht auf den Zuschuss, bei Ehe­paa­ren liegt die Gren­ze bei 70.000 (bis­her 51.200 EUR).

Die Frist für das Bau­kin­der­geld wird um drei Mona­te bis zum 31. März 2021 ver­län­gert. Wer zwi­schen dem 1. Janu­ar 2018 und dem 31. März 2021 einen Kauf­ver­trag unter­zeich­net, eine Bau­ge­neh­mi­gung erhal­ten hat oder der frü­hest­mög­li­che Bau­be­ginn sei­nes — nach dem jewei­li­gen Lan­des­bau­recht — nicht geneh­mi­gungs­pflich­ti­gen Vor­ha­bens in die­sen Zeit­raum fällt, kann einen Antrag stel­len. Bis­her war dies nur bis zum 31. Dezem­ber 2020 möglich.

Im Rah­men der jähr­li­chen Anpas­sung steigt das maxi­ma­le Ein­kom­men, das bei der Erhe­bung der Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) berück­sich­tigt wird, von 56.250 EUR auf 58.050 EUR. Wer bereits mehr ver­dient, ist von der Anhe­bung voll betrof­fen – für die­se GKV-Ver­si­cher­ten steigt der eige­ne Bei­trag. Auch der durch­schnitt­li­che Zusatz­bei­trag zur GKV wird sich ändern: Die­ser steigt um 0,2 Pro­zent­punk­te auf 1,3%.